Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeige, dass das Argument des klaren Stimmenergebnisses erst bei Verhältnissen von rund 25% zu 75% unverfänglich angewandt werden könne. Im vorliegenden Fall wären bei gleichbleibender Stimmbeteiligung von 58.3 % lediglich 254 Personen nötig gewesen, die bei korrekter Informationslage ein „Ja“ anstelle eines „Neins“ abgegeben hätten, um das Resultat zu drehen. Diese stellten lediglich 5.6% aller Stimmberechtigten der Gemeinde dar. Es sei zudem durchaus realistisch, dass vorliegend unter korrekter Informationslage nicht nur mehr Stimmbürger „Ja“ gestimmt hätten, sondern auch die Stimmbeteiligten höher ausgefallen wäre.