139 I 2 E. 6.2; 138 I 61 E. 6.2; 135 I 292 E. 4.2). Das Transparenzgebot erfordert im Übrigen, dass erhebliche Unsicherheiten bei der Einschätzung von Ausgangssituationen offengelegt werden (BGE 145 I 207 E. 2.1). 6.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die geltend gemachte fehlerhafte Information einzig die Kostenschätzung für die Variante „Doppelspur“ betreffe, die