6. Art. 34 Abs. 2 BV schützt die freie Willensbildung der Stimmberechtigten, wodurch garantiert wird, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Jeder Stimmberechtigte soll seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und dementsprechend mit seiner Stimme ausdrücken können.