5.8 Damit kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz mangels rechtzeitiger Erhebung zu Unrecht auf die Stimmrechtsbeschwerde vom 27. November 2019 eingetreten Seite 12 ist, womit der angefochtene Beschluss von Amtes wegen aufzuheben und die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist. Angesichts des öffentlichen Interesses rechtfertigt es sich nachfolgend im Sinne einer Eventualbegründung dennoch zu prüfen, ob die Vorinstanz die Stimmrechtsbeschwerde zu Recht abgewiesen hat.