Das öffentliche Interesse an einer möglichst schnellen Behebung allfälliger Mängel erfordert ein rasches Handeln, für die Stimmrechtsbeschwerde genügt daher eine auch nur rudimentäre Beschwerdebegründung, bzw. eine kurze Darstellung des Sachverhalts (Art. 64 GPR). Der Beschwerdeführer hätte sich nach dem Prinzip von Treu und Glauben daher zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Edikts vom 7. März 2017 beschweren müssen, ohne im Einzelnen belegen zu können, weshalb die Kostenschätzung ungenügend war bzw. diesbezüglich eine Erklärung der verantwortlichen Personen abzuwarten.