GPR und Art. 26 Abs. 2 VRPG mit der Kenntnisnahme des Edikts vom 7. März 2017 bzw. spätestens zum Zeitpunkt der betreffenden Abstimmung angenommen werden. Der Kantonsingenieur hat an der Präsentation vom 27. November 2019 nur bestätigt, was bereits im Edikt vom 7. März 2017 bekannt war bzw. erklärt, weshalb es zu der Fehleinschätzung gekommen ist (unvollständiges Vorprojekt). Das öffentliche Interesse an einer möglichst schnellen Behebung allfälliger Mängel erfordert ein rasches Handeln, für die Stimmrechtsbeschwerde genügt daher eine auch nur rudimentäre Beschwerdebegründung, bzw. eine kurze Darstellung des Sachverhalts (Art.