Dies ist auch nicht anzunehmen, zumal er sich selbst sowohl in der Stimmrechtsbeschwerde vom 27. November 2019 als auch in der Beschwerde ans Obergericht vom 12. Mai 2020 mehrmals auf die Kostenschätzung der Abstimmung vom 21. Mai 2017 beruft und das entsprechende Edikt vom 7. März 2017 auch der Beschwerde beigelegt hat. Für die „Entdeckung“ dieses Mangels war nach Auffassung des Obergerichts keine umfassende, fundierte, womöglich dokumentierte Erkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse - etwa einer Erläuterung durch den Kantonsingenieurs - notwendig. Daher muss das Entdecken des geltend gemachten Mangels im Sinne von Art. 62 Abs. 2 GPR und Art.