5.7. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, von dieser korrigierten Kostenschätzung im Zeitpunkt der Abstimmung 2017 zum Kurz-Tunnel nichts gewusst zu haben oder dass ihm das entsprechende Edikt nicht bekannt war. Dies ist auch nicht anzunehmen, zumal er sich selbst sowohl in der Stimmrechtsbeschwerde vom 27. November 2019 als auch in der Beschwerde ans Obergericht vom 12. Mai 2020 mehrmals auf die Kostenschätzung der Abstimmung vom 21. Mai 2017 beruft und das entsprechende Edikt vom 7. März 2017 auch der Beschwerde beigelegt hat.