en requérir l'administration"). Auf ein Revisionsgesuch ist jedoch nicht einzutreten, wenn die Entdeckung einer Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits früher hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N. 3914).