Seite 10 Verwirkungsfrist immer zugelassen, wäre dies nicht mit dem Prinzip der Rechtssicherheit zu vereinbaren (vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 2 VRPG, welcher bei Wiederaufnahmebegehren [Revisionsgesuchen] ebenfalls eine relative Revisionsfrist von 60 Tagen und eine absolute Revisionsfrist von 10 Jahren enthält).