Der Umstand, dass die kurze Verwirkungsfrist von drei Tagen im Urteil 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.3 nicht mehr erwähnt wird, ist wohl darauf zurückzuführen, dass diese im betreffenden Fall offensichtlich eingehalten war, wurde doch die Beschwerde innerhalb von drei Tagen nach der massgebenden Medienmitteilung des Bundesrates eingereicht. Würden nachträgliche Stimmrechtsbeschwerden innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren ohne Berücksichtigung der kurzen