Nach Auffassung des Obergerichts wurde diese Voraussetzung im von der Vorinstanz erwähnten Urteil 1C_315/2018 vom 10. April 2019 nicht gestrichen, zumal in dessen Erwägung 2.3 wiederum auf den erwähnten Leitentscheid BGE 113 Ia 146 E. 3d verwiesen wird. Der Umstand, dass die kurze Verwirkungsfrist von drei Tagen im Urteil 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.3 nicht mehr erwähnt wird, ist wohl darauf zurückzuführen, dass diese im betreffenden Fall offensichtlich eingehalten war, wurde doch die Beschwerde innerhalb von drei Tagen nach der massgebenden Medienmitteilung des Bundesrates eingereicht.