5.4 Im vorliegenden Fall fällt jedoch auf, dass die Vorinstanz lediglich überprüft zu haben scheint, ob die Beschwerde innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren eingereicht wurde, nicht jedoch, ob der Beschwerdeführer auch die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds bzw. zumindest eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnisnahme eingehalten hat. Nach Auffassung des Obergerichts wurde diese Voraussetzung im von der Vorinstanz erwähnten Urteil 1C_315/2018 vom 10. April 2019 nicht gestrichen, zumal in dessen Erwägung 2.3 wiederum auf den erwähnten Leitentscheid BGE 113 Ia 146 E. 3d verwiesen wird.