EBG „nur“ die Kostendifferenz zwischen der vom Bund und der von ihr vorgesehenen Massnahme zu tragen hat. Mit anderen Worten ging aus den Abstimmungsunterlagen der Abstimmung 2015 nicht hervor, dass die Kostenbeteiligung der Gemeinde Teufen für den Lang-Tunnel bei der Überschreitung der geschätzten Doppelspurkosten unter Umständen tiefer als 30 Mio. Franken zu liegen kommt. Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel bzw. die korrigierte Kostenschätzung für die Doppelspur als erhebliche Tatsachen einzustufen, was grundsätzlich eine Neubeurteilung der Abstimmung vom 18. Januar 2015 rechtfertigen würde.