EBG nur das Kostenüberschreitungsrisiko des „Primärobjekts“ Doppelspur, nicht hingegen des „Alternativprojekts“ Tunnel mittrage. Für das Vorliegen einer erheblichen Tatsache sprechen hingegen die beträchtliche Kostenüberschreitung von 70% (45.1. Mio, Stand 2019, im Vergleich zu 26 Mio., Stand 2014) bei der Doppelspur und der Umstand, dass im Edikt 2014 im Gegensatz zum Edikt 2017 ein Hinweis darauf fehlt, dass die Gemeinde bei alternativen Massnahmen nach Art. 58b EBG „nur“ die Kostendifferenz zwischen der vom Bund und der von ihr vorgesehenen Massnahme zu tragen hat.