beim Variantenvergleich Tunnel/Doppelspur auf S. 4-5 darauf hingewiesen wurde, dass es sich sowohl bei den CHF 65 Mio. für den Langtunnel und den CHF 26 Mio. für die Doppelspur um geschätzte Kosten und nicht um einen Maximalbetrag handelt und zudem auf S. 18 festgehalten wird, dass der Bund nach Art. 58b EBG nur das Kostenüberschreitungsrisiko des „Primärobjekts“ Doppelspur, nicht hingegen des „Alternativprojekts“ Tunnel mittrage.