Nur in diesem Fall wären die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens gegeben. Gegen das Vorliegen erheblicher Tatsachen spricht zum Einen, dass im Edikt vom 14. Oktober 2014 (act. 6.3) beim Variantenvergleich Tunnel/Doppelspur auf S. 4-5 darauf hingewiesen wurde, dass es sich sowohl bei den CHF 65 Mio. für den Langtunnel und den CHF 26 Mio. für die Doppelspur um geschätzte Kosten und nicht um einen Maximalbetrag handelt und zudem auf S. 18 festgehalten wird, dass der Bund nach Art.