Seite 9 um erhebliche und gravierende Tatsachen handelt, welche das Abstimmungsverhalten als fragwürdig erscheinen lassen könnten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre von der Vorinstanz bereits bei den Eintretensvoraussetzungen zu prüfen gewesen, ob die zu tiefe Kostenschätzung für die Doppelspur bedeutsam und geeignet gewesen ist, die Willensbildung der Stimmberechtigten zu beeinflussen. Nur in diesem Fall wären die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens gegeben.