Die Argumentation des Gemeinderats Teufen, die Unzugänglichkeiten der Kostenschätzung seien erst im Nachhinein bekannt geworden, weshalb nicht von Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung gesprochen werden könne, sei insofern zu pauschal. Inwieweit die ungenaue Kostenschätzung als gravierende Unregelmässigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen sei, sei eine Frage der inhaltlichen Beurteilung. Entsprechend sei auf die Beschwerde einzutreten. 5.3 Angesichts der bereits 5 Jahre zurückliegenden Abstimmung erscheint es zunächst fraglich, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unregelmässigkeiten