Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts lasse es sich rechtfertigen, eine Überprüfung auch nach dieser Zeitdauer zuzulassen. In Ziff. 6b des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz fest, dass auf den ersten Blick unklar sei, ob die vorgebrachte Unregelmässigkeit das Abstimmungsverfahren entscheidend beeinflusst habe. Die Argumentation des Gemeinderats Teufen, die Unzugänglichkeiten der Kostenschätzung seien erst im Nachhinein bekannt geworden, weshalb nicht von Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung gesprochen werden könne, sei insofern zu pauschal.