5.2 Die Vorinstanz kommt in Ziff. 6a des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass gemäss zwei neueren Urteilen des Bundesgerichts die Anfechtung jedenfalls zwei bzw. drei Jahre nach der Abstimmung zulässig sei und verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2018 vom 10. April 2019, E. 2.3. Im vorliegenden Fall sei die Anfechtung fast fünf Jahre (rund 4 Jahre und 10 Monate) nach der Abstimmung vom 18. Januar 2015 erfolgt. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts lasse es sich rechtfertigen, eine Überprüfung auch nach dieser Zeitdauer zuzulassen.