Diese dreitägige Frist entspricht derjenigen von Art. 62 Abs. 2 GPR, womit analog für die nachträgliche Überprüfung einer kommunalen Abstimmung neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel ebenfalls innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds einzureichen sind. Das Bundesgericht zog ferner in einem älteren Entscheid aus dem Jahr 1987 bei kantonalen Abstimmungen in analoger Anwendung von Art. 60 OR eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren seit der Abstimmung und eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds in Betracht (BGE 113 Ia 146 E. 3d).