BGE 113 Ia 146 E. 3d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es gerechtfertigt, für Stimmrechtsbeschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) analog anzuwenden (BGE 145 I 207 E. 1.1). Dies bedeutet, dass neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 77 Abs. 2 BPR unverzüglich geltend gemacht werden müssen (BGE 138 I 61 E. 4.6). Nach Art. 77 Abs. 2 BPR ist die Beschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds einzureichen. Diese dreitägige Frist entspricht derjenigen von Art.