26 Abs. 1 lit. b VRPG). Nur wenn diese Voraussetzungen bejaht werden können, so ist die Abstimmung in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweise und allenfalls nach Abschluss eines Instruktions- und Beweisverfahrens einer materiellen (Neu)Beurteilung zu unterziehen (BGE 138 I 61 E. 4.5; BGE 113 Ia 146 E. 3c).