Seite 7 verfahrens tatsächlich gegeben sind. An die genannten Voraussetzungen ist ein strenger Massstab anzulegen. Wegen der Bedeutung der Beständigkeit direktdemokratischer getroffener Entscheidungen und aus Gründen der Rechtssicherheit soll nicht leichthin auf ein abgeschlossenes Abstimmungsverfahren und ein erwahrtes Abstimmungsergebnis zurückgekommen werden können. Nicht jede geringfügige neue Erkenntnis über einen Formfehler bei der Abstimmung verleiht einen Wiedererwägungs- oder Revisionsanspruch (vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 1 lit.