Voraussetzung für die nachträgliche Überprüfung einer Volksabstimmung ist das Vorbringen von gravierenden Mängeln, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben und das Abstimmungsverhalten als fragwürdig erscheinen lassen könnten. Die Unregelmässigkeiten müssen wie Revisionsgründe von einer erheblichen Tragweite sein. Im Weiteren ist erforderlich, dass Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die im Zeitraum der Abstimmung und während der anschliessenden Beschwerdefrist nicht bekannt waren, bzw. unbeachtet bleiben konnten (sog. unechte Noven).