5. Das Obergericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1). Die Beschwerde ist in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne der Erwägungen abzuweisen