4.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass die angesprochene Aussage aus dem Zusammenhang gerissen sei. Die Aussage habe sich auf den von der IG Tüüfner Engpass geäusserten Wunsch bezogen, dass der Kanton zwischen der Gemeinde Teufen und der IG Tüüfner Engpass als Vermittler agieren könnte. Dieses Thema sei klar von der Beurteilung der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde zu trennen. Weder der Regierungsrat noch das angesprochene Mitglied hätten am Edikt der Gemeinde Teufen für die Abstimmung vom 18. Januar 2015 mitgewirkt.