2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) in Verbindung mit Art. 65bis Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, bGS 131.12) zuständig ist, die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates betreffend Verletzung des Stimmrechts bzw. betreffend Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen zu behandeln. Der Beschwerdeführer ist als in der Gemeinde Teufen Stimmberechtigter zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert.