E. Mit Beschluss vom 7. April 2020 (act. 2.9) wies der Regierungsrat die Stimmrechtsbeschwerde ab. F. Dagegen erhob A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Mai 2020 (act.1) Beschwerde beim Obergericht, wobei er die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte. Mit Eingaben vom 12. Juni 2020 (act. 4) und 16. Juni 2020 (act. 6) liessen sich der Gemeinderat Teufen (im Folgenden: Beigeladener) sowie der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 (act. 8) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, worin er an seinen Anträgen festhielt.