4. Die im Rekursentscheid festgesetzte Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- wird neu bei B1. und B2. erhoben, für welche sie solidarisch haften. Die Vorinstanz wird angewiesen, A1. und A2. den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 5. B1. und B2. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, A1. und A2. für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘480.30 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. B1. und B2. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, A1. und A2. für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.