Seite 13 das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend neu zu verlegen. Die Staatsgebühr wurde von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, was als angemessen erscheint. Diese ist nunmehr bei den Beschwerdegegnern zu erheben. Dies gilt ebenfalls für die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3000.--, welche ausgangsgemäss ebenfalls unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt wird. Die Vorinstanz hat im Weiteren den Beschwerdeführern den für das Rekursverfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.