Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 4‘480.30 zugunsten der Beschwerdeführer führt. Diese ist ausgangsgemäss den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. 9. Da die Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz nachträglich in die Position der Obsiegenden gelangen, sind auch die Kosten und Entschädigungen für