6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanzen das Bauvorhaben zu Unrecht als bewilligungsfähig eingestuft haben. Bei diesem Ergebnis können die weiteren (insbesondere verfahrensrechtlichen) Rügen offen gelassen werden. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Baubewilligung zu verweigern.