Aus dem massgebenden Plan Nr. 4.100 (act. 14.IV/102) geht nicht hervor, ob beim streitigen Projekt die Verbindung zwischen dem Hallenbadgebäude und dem Neubau vollständig unter dem gewachsenen Terrain liegt. Damit lässt sich nicht beurteilen, ob das Schwimmbadgebäude und der Neubau in Bezug auf die Fassadenlänge effektiv als zwei eigenständige Gebäude behandelt werden können oder ob es sich dabei nicht um eine über dem gewachsenen Terrain liegende bauliche Einheit handelt. Dieser Mangel steht einer Bewilligung des Bauvorhabens ebenfalls entgegen und wäre bei einem allfälligen neuen Baugesuch zu beheben.