5.3 Das Obergericht vertritt die Auffassung, dass die Qualifikation der Vorinstanzen von zwei eigenständigen Gebäuden mit separater Gebäudelänge nur zulässig wäre, wenn der Teil hinter der Böschung, welcher das Hallenbadgebäude mit dem Neubau verbindet, unter dem gewachsenen Terrain liegt, nicht jedoch, wenn er ohne Böschung als Teil der Fassade wahrgenommen würde. Nur unterirdische, das heisst unter dem gewachsenen Terrain liegende Gebäude und Gebäudeteile stellen keine "Fassaden" dar und fallen für die Bemessung der Fassadenlänge ausser Betracht. Aus dem massgebenden Plan Nr. 4.100 (act.