5.2 Die Beschwerdeführer monieren dagegen, dass das bestehende Hallenbad talseitig vollständig über dem gewachsenen und über dem neuen Terrain liege und eine Fensterfront aufweise. Die Tatsache, dass die talseitigen Fassaden völlig frei lägen und Fensterfronten aufwiesen, werde von der Vorinstanz einfach „vergessen“. Das Gleiche gelte für die Behauptung, Schwimmbadgebäude und Neubau könnten völlig unabhängig bestehen, Die Sanitärräume, die für das Schwimmbadgebäude erforderlich seien, befänden sich im Neubau. Der Kunstgriff mit einer angeblich neu geplanten künstlichen Böschung vor einem Teil der Fassade ändere daran nichts.