Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine Gerade, die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht (Abs. 2). Nach Art. 10 Abs. 3 BauV bestimmt die Baubewilligungsbehörde bei speziellen Gebäudeformen die Messweise in Auslegung von Abs. 1 und 2. Gemäss Art. 13 BauV gelten als unterirdische Bauten unbewohnte und keinem regelmässigen Aufenthalt von Personen dienende Bauten oder Teile davon, die sowohl unter dem gewachsenen als auch mindestens dreiseitig unter dem gestalteten Terrain liegen.