5. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es angezeigt, im Folgenden noch auf die Rüge der überschrittenen Gebäudelänge einzugehen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) bezeichnet die Gebäudelänge die längste Fassadenabmessung einer Baute inkl. Anlagen. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine Gerade, die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht (Abs. 2).