Eine Aufnahme ins Strassenverzeichnis erschiene im vorliegenden Fall durchaus sachgerecht, da die F. aufgrund ihrer Funktion und der Anzahl erschlossenen Wohneinheiten den Charakter einer Erschliessungsstrasse aufweist (Art. 3 Abs. 1 der Strassenverordnung, StrV, bGS 731.111) und an deren Benutzung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu AR GVP 2018, Nr. 1560; AR GVP 2015, Nr. 1545). Zudem könnte dabei auch ein Strassenausbau oder eine Widmung allfälliger Ausweichstellen in Betracht gezogen werden, womit die Erschliessung auch in tatsächlicher Hinsicht verbessert würde.