Eine andere Möglichkeit bestünde für die Beschwerdegegner deshalb darin, sich im Sinne von Art. 66 BauG vom Gemeinderat zur Benützung der Zufahrt für Lastfahrzeuge ermächtigen zu lassen oder bei diesem eine öffentliche Widmung der F. und Klassierung im kommunalen Strassenverzeichnis zu beantragen (Art. 2 und 8 StrG). Eine Aufnahme ins Strassenverzeichnis erschiene im vorliegenden Fall durchaus sachgerecht, da die F. aufgrund ihrer Funktion und der Anzahl erschlossenen Wohneinheiten den Charakter einer Erschliessungsstrasse aufweist (Art.