4.8 Wollen die Beschwerdegegner an ihrem Bauprojekt festhalten, steht es ihnen frei, das Zivilgericht anzurufen, um sich ein hinreichendes Zufahrtsrecht zu erstreiten. Dabei ist jedoch hervorzuheben, dass die Gemeinden nach Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 57 Abs. 1 BauG innerhalb der Bauzone erschliessungspflichtig sind und die Vorinstanz nach Art. 32 Abs.1 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) darüber zu wachen hat, dass die Gemeinden ihre Erschliessungsaufgaben erfüllen.