Seite 10 13 Wohneinheiten über die F. erschlossen werden und diese auch den Landwirtschaftsverkehr aufnimmt. Der Vorinstanz kann deshalb nicht gefolgt werden, soweit sie lediglich von einer Erschliessung von 6 Wohneinheiten ausgeht und die F. als Grundstückzufahrt im Sinne der VSS-Norm 640 050 qualifiziert (Ziff. 5d des angefochtenen Entscheids).