Das Obergericht kommt damit zum Schluss, dass die Vorvorinstanz zu Unrecht für das Bauprojekt eine Bewilligung erteilt hat. Da die hinreichende rechtliche strassenmässige Erschliessung eines Baugrundstücks unabdingbare Voraussetzung für die Baureife im Sinne von Art. 95 Abs. 1 BauG und damit für die Erteilung der Baubewilligung bildet und diese vorliegend fehlt, sind der vorinstanzliche Entscheid sowie die erstinstanzlichen Baubewilligungen aufzuheben. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.