4.7 Demzufolge steht fest, dass die erforderliche Zufahrt über die F. für die Erschliessung der Bauparzelle Nr. 0001 in rechtlicher Hinsicht für den Baustellenverkehr und die öffentlichen Dienste nicht genügend gesichert ist. Dieser rechtliche Mangel ist nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung. Das Obergericht kommt damit zum Schluss, dass die Vorvorinstanz zu Unrecht für das Bauprojekt eine Bewilligung erteilt hat.