Die Vorvorinstanz liess sich im vorliegenden Fall nicht vernehmen, womit keine solche Willensäusserung vorliegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Vorvorinstanz nicht bewusst war, dass ihr die Prüfung der rechtlichen Sicherung der F. für das Bauvorhaben oblag. Im Übrigen stünde im vorliegenden Fall einem allfälligen Anspruch auf gesetzeswidrige Begünstigung das gewichtige öffentliche Interesse einer hinreichenden Erschliessung entgegen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 603). Damit ist ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen.