2020, Rz. 599 ff.), nachdem im fraglichen Gebiet trotz mangelnder rechtlicher Sicherung zu früheren Zeitpunkten mehrere Bauten erstellt worden sind. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7; 136 I 65 E. 5.5). Die Vorvorinstanz liess sich im vorliegenden Fall nicht vernehmen, womit keine solche Willensäusserung vorliegt.