Mit Blick auf die rechtsanwendenden Behörden stellt sich einzig die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 599 ff.), nachdem im fraglichen Gebiet trotz mangelnder rechtlicher Sicherung zu früheren Zeitpunkten mehrere Bauten erstellt worden sind.