Seite 9 bis anhin scheinbar geduldet wurde. Einem Privaten steht es frei, Eingriffe in sein Eigentum auf Zusehen hin zu dulden, ohne dass dadurch für den Störer oder einen Dritten auch bei jahrlanger Praxis ein Rechtsanspruch entstehen würde (vgl. zur sogenannten prekaristischen Gestattung: BGE 136 III 130 E. 5.2; ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1964, N. 28 zu Art. 674 ZGB). Bei im Grundbuch eingetragenen Grundstücken kann eine Dienstbarkeit zudem nicht durch Ersitzung entstehen (vgl. Art. 731 Abs. 3 ZGB; BGE 105 II 329;