Da die dauernde und jederzeitige Benützung der Zufahrt auch für öffentliche Dienste gesichert sein muss, liegt auf der Hand, dass das Hammerschlagrecht für die rechtliche Erschliessung der Bauparzelle Nr. 0001 nicht genügt. Dies gilt nach Auffassung des Obergerichts auch für die Baustellenerschliessung, welche ebenfalls entweder über eine öffentliche Zufahrt oder über eine private Durchfahrtsberechtigung zu realisieren ist (vgl. dazu DOMINIK BACHMANN, Das Hammerschlagsrecht, in: PBG aktuell, 4/2014, S. 5).